§ 79
Eigengeld, Verwahrung von Geld,
Verfügung über Bargeld
(1) Die klinisch-forensische Einrichtung führt für jede untergebrachte Person ein Eigengeldkonto. Auf diesem Konto werden alle Zahlungen der klinisch-forensischen Einrichtung und die Beträge geführt, die die untergebrachte Person bei der Aufnahme mitbringt und während der Unterbringung erhält.
(2) Verfügungsberechtigt über das Eigengeldkonto sind die untergebrachte Person und gegebenenfalls ihre rechtliche Vertretung.
(3) Die Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung kann im Einzelfall Verfügungsbeschränkungen über das Eigengeldkonto anordnen, um die Erreichung der in
§ 42
Absatz 2 genannten Ziele der Unterbringung nicht zu gefährden oder um erhebliche Rechtsgüter Dritter zu schützen.
(4) Die Leitung der klinisch-forensischen Einrichtung kann für alle untergebrachten Personen eine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld treffen, wenn dies erforderlich ist, um das verantwortliche Zusammenleben in dem gemeinsamen Bereich zu gewährleisten.
(5) Die für eine untergebrachte Person zuständige Therapeutin oder der für eine untergebrachte Person zuständige Therapeut kann der untergebrachten Person eine Verfügungsbeschränkung hinsichtlich des Umgangs mit Bargeld auferlegen, um die Erreichung der in
§ 42
Absatz 2 genannten Ziele der Unterbringung nicht zu gefährden, um erhebliche Rechtsgüter Dritter zu schützen oder um das verantwortliche Zusammenleben der untergebrachten Personen mit anderen zu gewährleisten.
Fußnoten ...
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