§ 3
Mitglieder
(1) Die Mitglieder werden durch das vorsitzende Mitglied bestellt und abberufen. Die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erforderliche erstmalige Bestellung der Mitglieder erfolgt durch die für den Rettungsdienst zuständige Senatsverwaltung.
(2) Als Mitglieder können nur Aufgabenträger nach
§ 21 Absatz 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes
in Verbindung mit
§ 5
und
§ 18 Absatz 1 des Rettungsdienstgesetzes
und Kostenträger nach
§ 21 Absatz 1 Satz 2 des Rettungsdienstgesetzes
bestellt werden.
(3) Die Aufgaben-und die Kostenträger nach Absatz 2 können jeweils bis zu fünf Mitglieder zur Bestellung vorschlagen. Sie teilen dem vorsitzenden Mitglied innerhalb von drei Wochen nach dessen Bestellung Vorschläge nebst schriftlichen Bereitschaftserklärungen des jeweiligen Mitglieds mit. Für jedes Mitglied ist eine von ihm oder ihr bevollmächtigte Ansprechperson zu benennen, die in die Schiedsstelle entsendet wird. Auf Seiten der Aufgabenträger ist darauf zu achten, dass alle Handlungsfelder des Rettungsdienstes (Notfallrettungsdienst, Luftrettung und Krankentransport) durch mindestens ein Mitglied vertreten sind.
(4) Werden weniger als fünf Mitglieder vorgeschlagen, wird die Schiedsstelle mit diesen vorgeschlagenen Mitgliedern gebildet. Eine spätere Benennung weiterer Mitglieder ist möglich. Werden mehr als fünf Mitglieder vorgeschlagen, entscheidet das Los über die zu bestellenden Mitglieder. Auf Seiten der Aufgabenträger findet eine Auslosung nur dann statt, wenn sichergestellt ist, dass alle Handlungsfelder des Rettungsdienstes repräsentiert werden. Das vorsitzende Mitglied gibt den Aufgabenträgern, Kostenträgern und der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung Ort und Zeit der Auslosung bekannt und ermöglicht deren Teilnahme.
(5) Die Mitglieder können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem vorsitzenden Mitglied niederlegen. Sobald innerhalb eines konkreten Schiedsverfahrens eine Befassung mit dem Verhandlungsgegenstand in der ersten Sitzung stattgefunden hat, darf eine Amtsniederlegung nur aus wichtigem Grund erfolgen, über dessen Vorliegen das vorsitzende Mitglied entscheidet. In Ausnahmefällen kann eine Abberufung aus wichtigem Grund auch durch das vorsitzende Mitglied erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die unternehmerische Tätigkeit eingestellt wird oder nicht mehr ausgeübt werden darf.
(6) Das vorsitzende Mitglied gibt jede Änderung von Mitgliedern den jeweiligen Betroffenen, den Aufgaben-und Kostenträgern sowie der für den Rettungsdienst zuständigen Senatsverwaltung schriftlich bekannt.
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