§ 10
Umfang der Genehmigung
(1) Die Genehmigung nach
§ 3
wird der Unternehmerin oder dem Unternehmer für ihre oder seine Person und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport erteilt.
(2) Die Genehmigung umfaßt jeden einzelnen Krankenkraftwagen unter Angabe der Bauart, des amtlichen Kennzeichens und der Fahrgestellnummer. Die Genehmigung bestimmt, ob der einzelne Krankenkraftwagen für die Notfallrettung und den Krankentransport oder nur für den Krankentransport genutzt werden darf.
(3) Wird ein Krankenkraftwagen verkauft oder dauerhaft stillgelegt, erlischt die nach Absatz 2 erteilte Genehmigung. Die Genehmigungsurkunde ist insoweit von der Genehmigungsbehörde ändern zu lassen.
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