§ 12
Aufsicht
(1) Die Spielbankunternehmen unterliegen der ordnungsrechtlichen Aufsicht der für die Glücksspielaufsicht zuständigen Senatsverwaltung und der steuerrechtlichen Aufsicht der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung sowie der von diesen bestimmten Behörden.
(2) Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbanken geltenden Rechtsvorschriften, die Spielordnungen und die gemäß
§ 2 Abs. 7 und 8
verfügten Auflagen eingehalten werden und die Abgaben vollständig und pünktlich geleistet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörden können alle zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Sie sind insbesondere berechtigt,
- 1.
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den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen,
- 2.
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alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank einzusehen,
- 3.
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jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank zu verlangen.
Bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 können sich die Aufsichtsbehörden Dritter bedienen. Durch die Befugnis nach Satz 2 Nr. 2 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 des Grundgesetzes
,
Artikel 28 Abs. 2 der Verfassung von Berlin
) eingeschränkt.
(4) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und den Bericht über die Troncabrechnung sowie den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.
(5) Der Wirtschaftsprüfer ist im Einvernehmen mit dem Rechnungshof von Berlin zu bestellen.
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