§ 10a
Visuelle Überwachung
(1) Der Spielbankunternehmer hat visuelle Überwachungsmaßnahmen durch laufende videotechnische Aufzeichnung und Speicherung des Geschehens in den Spielsälen, an den Spieltischen und Spielautomaten, im Kassenbereich und in den Zählräumen durchzuführen. Die visuelle Überwachung hat grundsätzlich die Erkennbarkeit der beteiligten Personen zu ermöglichen.
(2) Die Aufzeichnung und Speicherung dürfen ausschließlich für Zwecke der Gewährleistung des ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur korrekten Erfassung des Bruttospielertrags, zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten sowie zur Klärung von Streitfällen mit Gästen verwendet werden.
(3) Die an den Spieltischen aufzuzeichnenden Daten sind für die Dauer von drei Tagen, im Übrigen für die Dauer von sieben Tagen zu speichern und danach unverzüglich zu löschen. In Einzelfällen kann der Spielbankunternehmer eine längere Speicherung anordnen, wenn, soweit und solange tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine gespeicherte Aufzeichnung zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten erforderlich ist. Die Bestimmungen des
Betriebsverfassungsgesetzes
bleiben unberührt.
(4) Der Zugriff auf die aufgezeichneten und gespeicherten Daten darf ausschließlich erfolgen durch
- 1.
-
den Spielbankunternehmer und die von ihm hierfür bestimmten Personen,
- 2.
-
die Aufsichtsbehörden nach
§ 12
,
- 3.
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die Strafverfolgungsbehörden, soweit sie nach dem für sie maßgeblichen Recht hierzu befugt sind.
(5)
§ 6b Absatz 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814) geändert worden ist, bleibt unberührt.
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