§ 6
Bescheinigung
(1) Nach erfolgreicher Teilnahme an der Schulung stellt die Einrichtung eine Bescheinigung über den Erwerb des Sachkundenachweises nach
Anlage 3
aus.
(2) Die Teilnahme gilt als erfolgreich absolviert, wenn die zu schulende Person ohne Fehlzeiten am Unterricht teilgenommen hat und sich die Einrichtung durch geeignete Maßnahmen, insbesondere einen aktiven Dialog mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern sowie durch mündliche oder schriftliche Verständnisfragen davon überzeugt hat, dass Personen nach
§ 2 Nummer 1 bis 4
mit den Anforderungen nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2
und Personen nach
§ 2 Nummer 5 und 6
mit den Anforderungen nach
§ 5 Absatz 1 Nummer 2
vertraut sind.
(3) Kann keine erfolgreiche Teilnahme bescheinigt werden, kann der Besuch der Schulung zum Erwerb des Sachkundenachweises wiederholt werden.
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