§ 9
Befristete Errichtung von Anlagen
für Flüchtlinge und Asylbegehrende
(1) Bis zum 31. Dezember 2019 dürfen auf den in
Anlage 4
dargestellten Flächen A und B südlich und östlich des Vorfeldes
- 1.
-
mobile Unterkünfte zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden,
- 2.
-
mobile Einrichtungen für Bildung, Begegnung und Betreuung sowie
- 3.
-
damit zusammenhängende Befestigungen und Einfriedungen
geschaffen werden. Die Errichtung ist auf längstens drei Jahre zu befristen. Die baurechtlichen Vorschriften, insbesondere
§ 246 Absatz 13 des Baugesetzbuchs
, bleiben unberührt.
(2) Die Anlagen nach Absatz 1 bedürfen entsprechend
§ 7 Absatz 1 und 3
der Genehmigung der für Naturschutz zuständigen Senatsverwaltung.
(3)
§ 5 Absatz 3 Nummer 3 und 4
,
§ 7 Absatz 1 und 3
und
§ 8
finden insoweit für die in Absatz 1 genannten Flächen und Anlagen keine Anwendung.
(4) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 brauchen Anlagen nicht zurückgebaut zu werden, wenn sie nach
§ 7
genehmigungsfähig sowie baurechtlich zulässig und in dem Entwicklungs- und Pflegeplan gemäß
Anlage 3
entsprechend berücksichtigt sind.
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