Artikel 100
Änderungen der Verfassung erfordern vorbehaltlich der Regelungen in den
Artikeln 62
und
63
eine Mehrheit von zwei Dritteln der gewählten Mitglieder des Abgeordnetenhauses. Ist die Verfassungsänderung auf eine Änderung der
Artikel 62
und
63
gerichtet, so bedarf es zusätzlich einer Volksabstimmung.
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