§ 26
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet die Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich über Bestrebungen und Tätigkeiten nach
§ 5 Abs. 2
. Dabei ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit an sachgemäßen Informationen das schutzwürdige Interesse des Betroffenen überwiegen.
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