§ 19
Beratungsanspruch
(1) Inhaberinnen und Inhaber ausländischer Berufsqualifikationen haben neben dem Anspruch auf Beratung durch die jeweils zuständige Stelle auch einen Anspruch auf Beratung durch die in Absatz 3 genannte Stelle, wenn sie
- a)
ihren ersten Wohnsitz im Land Berlin haben oder
- b)
die Absicht darlegen, im Land Berlin einer ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entsprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 umfasst die Beratung über die zuständige Stelle, den Referenzberuf, allgemeine Hinweise über die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit sowie die vorzulegenden Unterlagen, das Verfahren sowie Möglichkeiten, Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Der Anspruch bezieht sich sowohl auf bundes- als auch auf landesrechtlich geregelte Berufe.
(3) Die Beratungsstelle berät organisatorisch und personell unabhängig von den Stellen, die über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen oder deren Anerkennung entscheiden.
(4) Der Anspruch auf Beratung entfällt, soweit die in Absatz 2 genannten Beratungsleistungen von einer nicht vom Land Berlin finanzierten Stelle erbracht werden.
Fußnoten
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