Auf Grund des § 10 Abs. 2
der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 72) verordnen wir was folgt:
Einziger Paragraph
(1) Die ... Verfügungsbeschränkung durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers bleiben gegenüber der Vorschrift, daß das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle bestellt werden darf, außer Betracht.
(2) Das gleiche gilt für die Verfügungsbeschränkung durch das Recht eines Nacherben, falls der Nacherbe der Bestellung des Erbbaurechts zugestimmt hat.
Die Preußische Staatsregierung
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